AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GOVECS SHARING GmbH

Pauschalen für Aufwände können sich je nach Geschäftsgebiet (Nutzungsort) unterscheiden. Diese können unter "Pauschalen" - Einzelmietvertrag § 11 eingesehn werden.

Stand 30.06.2022

ZOOM-Sharing (im Folgenden: „ZOOM“) ist ein Angebot der GOVECS SHARING GmbH, Ludwigstraße 59, 70176 Stuttgart, Deutschland (im Folgenden „GOVECS SHARING"). Über ZOOM wird es Kunden ermöglicht, elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge entgeltlich in Form einer Kurzzeitmiete zu nutzen. Hierfür bedarf es zunächst einer Registrierung des Kunden bei ZOOM. Diese Registrierung ist Gegenstand eines sog. Basisvertrages, welcher zwischen dem Kunden und GOVECS SHARING geschlossen wird. Die Grundlage hierfür bilden die nachfolgend unter Teil 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB Teil 1 genannt) aufgeführten Regelungen.
Nach der Registrierung wird der Kunde berechtigt sein, im Rahmen eines Einzelmietvertrages elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (nachfolgend auch „Mietfahrzeuge“ genannt), die durch GOVECS SHARING selbst oder durch eine von GOVECS SHARING mittels  Partnervertrag gebundene Gesellschaft (Partnergesellschaft) betrieben werden, zu mieten. Die dafür geltenden Regelungen sind nachfolgend unter dem Teil 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB Teil 2 genannt) fixiert. Diese Einzelmietverträge werden zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Betreiber der Mietfahrzeuge in dem Geschäftsgebiet, in dem das Mietfahrzeug genutzt werden soll, geschlossen. Der jeweilige Betreiber ist für den Kunden unter dem in der ZOOM-App ausgewiesenen Geschäftsgebiet ersichtlich.

Detaillierte Informationen über GOVECS SHARING und seine Partnergesellschaften können auf der Internetseite www.zoom-sharing.de eingesehen und abgerufen werden.

Im Teil 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB Teil 3 genannt) finden sich Regelungen, die als allgemeine Regelungen sowohl für den Basisvertrag als auch für den jeweiligen Einzelmietvertrag gelten.
Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite von ZOOM (https://zoom-sharing.de/agb/) abrufen, speichern sowie ausdrucken.

Teil 1 Basisvertrag
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB Teil1 gelten für das Angebot ZOOM. Sie regeln den Basisvertrag zwischen dem Kunden und GOVECS SHARING zur Nutzung der ZOOM-App, insbesondere die Registrierung und Führerscheinverifizierung des Kunden für ZOOM. Sie gelten ausschließlich, es sei denn, GOVECS SHARING stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB Teil1 abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Es gelten außerdem die Datenschutzbestimmungen der GOVECS SHARING, die auf der Website von ZOOM eingesehen werden können.

§ 2 Änderungsrecht der AGB
GOVECS SHARING ist jederzeit berechtigt, diese AGB Teil 1 für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, dies ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt GOVECS SHARING die Kunden rechtzeitig über die Änderungen per Schriftverkehr oder E-Mail und veröffentlicht diese auf der Internetseite von ZOOM (https://zoom-sharing.de/agb/).
Widerspricht der Kunde den Änderungen der AGB Teil 1 nicht innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB Teil 1 als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB Teil1 ist GOVECS SHARING berechtigt, den Basisvertrag gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

§ 3 Zugelassene Kunden, Betreiber und Geschäftsgebiet
1. Vertragspartner
Der Kunde schließt den Basisvertrag mit GOVECS SHARING ab.
2. Zugelassene Kunden
Kunden von GOVECS SHARING, die ZOOM nutzen, können nur natürliche Personen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“) sein, die sämtliche der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a)    Vollendung des 18. Lebensjahrs,
b)    Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades und
c)    die Fahrerlaubnis ist von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen, Großbritannien oder Island erteilt worden oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigen.
3. Geschäftsgebiet
Als Geschäftsgebiet wird das geografische Gebiet bezeichnet, in dessen Grenzen die Miete der Mietfahrzeuge gestartet und beendet werden kann. Die aktuellen Geschäftsgebiete können jederzeit auf der Internetseite von ZOOM eingesehen werden.
GOVECS SHARING behält sich vor, Geschäftsgebiete jederzeit hinzuzufügen oder zu entfernen bzw. die Größe/Umfang eines Geschäftsgebietes anzupassen.

§ 4 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand
Gegenstand der Geschäftsbeziehung zwischen GOVECS SHARING und seinen Kunden nach diesen AGB Teil 1 ist der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehung zwischen GOVECS SHARING und dem Kunden im Hinblick auf die Registrierung sowie die weiteren Basisleistungen (wie z. B. Führerscheinverifizierung) regelt.
2. ZOOM-Smartphone-App
Im Rahmen des Basisvertrages gewährt GOVECS SHARING seinen Kunden den Zugang zu den Mietfahrzeugen über eine Smartphone-App (im Folgenden die „ZOOM-App“). Über die ZOOM-App wird dem Kunden eine Übersicht über alle verfügbaren Mietfahrzeuge in seiner Umgebung angezeigt. Der Kunde kann über die ZOOM-App Reservierungen von Mietfahrzeugen tätigen sowie die Miete über ein Mietfahrzeug starten und beenden. Voraussetzung der Nutzung der ZOOM-App ist die Anmeldung des Kunden mit seinen, bei der Registrierung festgelegten persönlichen Zugangsdaten. GOVECS SHARING stellt den Kunden die ZOOM-App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet ihren Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält die Möglichkeit, seine abgeschlossenen Kurzzeitmieten und Fahrten in der ZOOM-App einzusehen. Die Nutzung der App ist für die Kunden kostenfrei. Eine ausreichende Internetverbindung ist für die Nutzung der ZOOM-App erforderlich.

§ 5 Vertragsschluss, Registrierung, Registrierungsgebühr
Der Basisvertrag zwischen Kunden und GOVECS SHARING kommt durch ordnungsgemäße Registrierung, erstmalige Führerscheinverifizierung und Freischaltung des Kunden zustande.
Der Kunde registriert sich für die Nutzung von ZOOM über die ZOOM-App, indem er das jeweilige Anmeldeformular anhand der Hinweise in der ZOOM-App zur Registrierung ausfüllt. Die Registrierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn der Kunde die erforderlichen Daten in dem Anmeldeformular vollständig und richtig eingetragen hat. GOVECS SHARING verweist ausdrücklich auf Teil 1 dieser AGB sowie die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen AKB 2015 bezüglich der Inanspruchnahme der Leistungen. Durch die ordnungsgemäße Registrierung legt der Kunde gleichzeitig ein Kundenkonto für die Nutzung von ZOOM an. Bei der Registrierung legt der Kunde selbst persönliche Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) fest.
Die Führerscheinverifizierung erfolgt durch visuelle Verifizierung durch einen vertraglich gebundenen Dienstleister nach der Registrierung des Kunden bei ZOOM. Der Kunde wird im Anschluss an die Führerscheinverifizierung von GOVECS SHARING für die Nutzung von ZOOM per E-Mail freigeschalten, sofern er die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 (zugelassene Kunden) erfüllt. Erst durch die Freischaltung des Kunden durch GOVECS SHARING kommt der Basisvertrag zwischen dem Kunden und GOVECS SHARING rechtswirksam zustande.
GOVECS SHARING erhebt für die Registrierung einschließlich der erstmaligen Führerscheinverifizierung eine Gebühr. Die Abrechnung erfolgt über die vom Kunden im Rahmen des Registrierungsvorgangs ausgewählten Zahlungsmethode, für welche der Kunde mit Abschluss des Basisvertrages auch die Verfügungsberechtigung über dieses Zahlungsmittel bestätigt hat.
Zur Abrechnung bedient sich GOVECS SHARING eines Zahlungsdienstleisters.
Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann GOVECS SHARING vom Kunden die Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle ersetzt verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass GOVECS SHARING kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. GOVECS SHARING ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. GOVECS SHARING kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
Sofern der Kunde bei der Registrierung die Zahlung mittels eines Zahlungsdienstleisters wählt, gelten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gewählten Zahlungsdienstleisters.
GOVECS SHARING kann die Freischaltung eines Kunden ablehnen, falls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

§ 6 Pflichten und Rechte von GOVECS SHARING
Für GOVECS SHARING gelten nachfolgende Rechte und Pflichten:
1. GOVECS SHARING wird den Kunden über wesentliche Weiterentwicklungen und Aktionen in Zusammenhang mit ZOOM informieren. Der Kunde kann dem jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Telekommunikations-Basistarifen entstehen.
2. GOVECS SHARING ist berechtigt, die ZOOM-App jederzeit technisch und inhaltlich zu ändern.
3. GOVECS SHARING ist hingegen nicht verpflichtet, die ZOOM-App für sämtliche verfügbaren Endgeräte bereit zu stellen.
4. GOVECS SHARING behält sich das Recht vor, von dem Kunden die erneute Führerscheinverifizierung in einem Intervall von 6 Monaten, zu fordern. Kommt der Kunde der Forderung von GOVECS SHARING nicht nach, behält sich GOVECS SHARING das Recht vor, das Kundenkonto des Kunden jederzeit zu sperren, bis der Kunde die Führerscheinverifizierung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen ein Anmietungsverbot gemäß den AGB Teil 2 § 8 ist GOVECS SHARING berechtigt den Basisvertrag mit dem Kunden zu kündigen.

§ 7 Pflichten der Kunden
Die nachfolgenden Verpflichtungen des Kunden gelten für die gesamte Dauer des Basisvertrags mit GOVECS SHARING.
Der Kunde sichert bei der Registrierung gegenüber GOVECS SHARING ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten (insbesondere, aber nicht abschließend: Name, vollständige Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Handynummer, Zahlungsmethode, Kontoverbindung oder Kreditkartendaten) wahr und vollständig sind.
Der Kunde verpflichtet sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen seiner Daten und Angaben hierzu unverzüglich GOVECS SHARING mitzuteilen oder selbst zu ändern. Die Mitteilung hat entweder über das Kontaktformular oder per E-Mail an info(at)zoom-sharing.de zu erfolgen.
Verletzt der Kunde die vorstehenden Informationspflichten, sind GOVECS SHARING und die Betreiber – sofern deren Einzelmietvertrag betroffen ist - berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu belasten.
Dem Kunden ist eine Weitergabe seiner persönlicher Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte nicht gestattet. Ihm ist es auch nicht gestattet, einem Dritten Zugang zu seinem Kundenkonto zu verschaffen.
Es ist dem Kunden untersagt, das Zugangsmedium mit informationstechnischen Methoden oder ähnlichen Methoden auszulesen, zu kopieren oder zu manipulieren oder dies auch nur zu versuchen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist GOVECS SHARING berechtigt, den Basisvertrages außerordentlich zu kündigen.
Der Kunde ist verpflichtet einer Aufforderung von GOVECS SHARING zur erneuten Führerscheinverifizierung unverzüglich nachzukommen.
Verletzt der Kunde eine der vorbenannten Verpflichtungen, hat er GOVECS SHARING  die dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen.

§ 8 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages
Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat entweder über das Kontaktformular, per E-Mail an info(at)zoom-sharing.de oder über einen ggf. vorhandenen Kündigungsbutton zu erfolgen
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt den Parteien, sofern im AGB Teil 1 nicht Zusätzliches oder Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

§ 9 SCHUFA-Klausel, Bonitätsprüfung
GOVECS SHARING behält sich vor, der SCHUFA Holding AG („SCHUFA“) oder einem Rating-Unternehmen Daten über die Aufnahme und Beendigung des Basisvertrages zu übermitteln und von diesem Auskünfte über den Kunden zu erhalten. GOVECS SHARING behält sich bei negativer Auskunft vor, keinen Basisvertrag einzugehen.

§ 10 Widerrufsrecht
Kunden, die Verbraucher sind, steht ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Widerrufsrecht gilt jedoch nur für den Basisvertrag (also nicht den Einzelmietvertrag) und nach folgender Maßgabe:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GOVECS SHARING GmbH, Ludwigstraße 59, 70176 Stuttgart, Deutschland, Telefonnummer: +49 (0)800 788 788 33, E-Mail-Adresse: info@zoom-sharing.de ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An GOVECS SHARING GmbH
Ludwigstraße 59
70176 Stuttgart
Deutschland
E-Mail-Adresse: info@zoom-sharing.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen______________________
Bestellt am (*)/erhalten am (*)________________________________
Name des/der Verbraucher(s)________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) ___________________
Datum______________ (*)
Unzutreffendes streichen.


Teil 2 Einzelmietvertrag
§ 1 Geltungsbereich AGB Teil 2
Diese AGB Teil 2 gelten für das Angebot ZOOM. Sie regeln den Einzelmietvertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Betreiber in einem Geschäftsgebiet zur Nutzung eines Mietfahrzeugs. Sie gelten ausschließlich, es sei denn, der Betreiber stimmt entgegenstehenden oder von diesen AGB Teil 2 abweichenden Änderungswünschen des Kunden zu.
Neben diesen AGB Teil 2 kann der Betreiber für die Nutzung seiner Fahrzeuge im Rahmen von ZOOM ergänzende Bedingungen vorsehen, die er dem Kunden jedoch vor Vertragsschluss über die ZOOM-App bzw. die Internetseite von Zoom zur Kenntnis geben muss.
Es gelten außerdem die Datenschutzbestimmungen der GOVECS SHARING sowie des Betreibers, die auf der Website von ZOOM unter dem jeweiligen Geschäftsgebiet eingesehen werden können. Auf der Website von ZOOM sind nur die Datenschutzrichtlinien der GOVECS Sharing direkt zu sehen. Auf die Datenschutzrichtlinien der Partner wird verwiesen.
 

Es gelten außerdem die Datenschutzbestimmungen der GOVECS SHARING sowie des Betreibers, die auf der Website von ZOOM unter dem jeweiligen Geschäftsgebiet eingesehen werden können. Auf der Website von ZOOM sind nur die Datenschutzrichtlinien der GOVECS Sharing direkt zu sehen. Auf die Datenschutzrichtlinien der Partner wird verwiesen.

§ 2 Änderungsrecht der AGB Teil 2
Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, diese AGB Teil 2 für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, dies ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt GOVECS SHARING im Auftrag des Betreibers die Kunden rechtzeitig über die Änderungen per Schriftverkehr oder E-Mail und veröffentlicht diese auf der Internetseite von ZOOM (https://zoom-sharing.de/agb/).
Widerspricht der Kunde den Änderungen der AGB Teil 2 nicht innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB Teil 2 als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB Teil 2 ist der Betreiber berechtigt, den Kunden für den Abschluss von Einzelmietverträgen zu sperren.

§ 3 Vertragsgegenstand
Der jeweilige Betreiber bietet den Kunden von GOVECS SHARING im Rahmen des Basisvertrages je Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von Mietfahrzeugen an. Der Kunde kann durch Einzelmietverträge auf der Grundlage des Basisvertrages und diesen AGB Teil 2 ein beliebiges Mietfahrzeug über die ZOOM-App anmieten, sofern das Mietfahrzeug verfügbar ist.
Welche Mietfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung in dem jeweiligen Geschäftsgebiet zur Verfügung stehen, kann der Kunde in der ZOOM-App einsehen. Ein Mietfahrzeug ist verfügbar, wenn es nicht durch einen anderen Kunden reserviert oder angemietet ist und technische oder betriebliche Gründe einer Vermietung nicht im Wege stehen. Eine Verfügbarkeitsgarantie gibt der Betreiber nicht. Falls kein Mietfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass ihm vom Betreiber ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde muss in solchen Fällen auf das nächste freie Mietfahrzeug warten.
Die Anmietung von Mietfahrzeugen ist während des gesamten Kalenderjahres möglich. Der Betreiber behält sich jedoch vor, die Nutzung von Mietfahrzeugen einzuschränken oder ganz auszuschließen (z. B. aufgrund von Witterung).

§ 4 Abschluss Einzelmietvertrag
Der Mietvertrag über die Nutzung eines Mietfahrzeugs wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der ZOOM-App auslöst und der Bordcomputer des Mietfahrzeugs den Zugang zu der Helmbox freigibt. Der Kunde kann seine Willenserklärung zum Abschluss des Einzelmietvertrags nicht widerrufen.
Es gelten die bei Abschluss des Einzelmietvertrags gültigen Preise und Gebühren, wie sie in der ZOOM-App für jedes Mietfahrzeug sowie auf der Internetseite von ZOOM in dem betreffenden Geschäftsgebiet einsehbar sind und vom Kunden bei Abschluss des Einzelmietvertrags akzeptiert werden.
Der Kunde kann immer nur maximal ein Mietfahrzeug zur gleichen Zeit per Einzelmietvertrag anmieten.
 
§ 5 Mietzeit
1. Mietdauer/Nutzungsmöglichkeiten
Die Mietdauer im Rahmen eines Einzelmietvertrags ist auf die vorgegebene Restkapazität des Akkus des Mietfahrzeugs beschränkt (näheres siehe https://www.zoom-sharing.de/faq). Die Miete beginnt mit dem Abschluss des Einzelmietvertrags gemäß § 4 der AGB Teil 2. Solange der Akku des Mietfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde über die weitere Dauer der Fahrt selbst bestimmen. Sobald der Akku des Mietfahrzeugs leer ist, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und der Kunde ist verpflichtet, das Mietfahrzeug entsprechend diesen AGB Teil 2 (insbesondere § 6) zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Mietfahrzeugs und in der ZOOM-App angezeigt. Der Betreiber weist den Kunden darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe auch dann noch möglich ist, wenn der Akku des Mietfahrzeugs als leer ausgewiesen wird.

2.  Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung
Kunden können verfügbare Mietfahrzeuge unentgeltlich reservieren. Die maximale Reservierungszeit beträgt derzeit 15 Minuten.

3. Laden der Akkus
Der Betreiber weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Mietdauer ein Austausch oder eine Aufladung eines leeren Akkus durch den Betreiber nicht erfolgt. Auch der Kunde ist nicht berechtigt, auf den Akku eines Mietfahrzeugs physisch zuzugreifen und diesen auszutauschen oder aufzuladen. Der Betreiber wird die Fahrbereitschaft des Mietfahrzeugs nach Beendigung des Einzelmietvertrages wiederherstellen.

4. Überprüfung des Mietfahrzeuges vor Fahrtantritt
Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Mietfahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, überzeugen. Ist die Verkehrssicherheit oder Fahrtüchtigkeit eines Mietfahrzeugs nicht gewährleistet, ist der Kunde nicht berechtigt, das Mietfahrzeug zu nutzen. Erkennbare Schäden und Mängel an dem Mietfahrzeug hat der Kunde dem Betreiber vor Fahrtantritt über die Support-Website (support.govecs.com) oder über die Servicerufnummer zu melden. Meldet der Kunde keine Mängel oder Schäden, darf der Betreiber davon ausgehen, dass das Mietfahrzeug zu Mietbeginn optisch und technisch einwandfrei war, sofern er keine Kenntnis vom Gegenteil hat.
Der Kunde ist nicht berechtigt, eigenmächtige Veränderungen jeglicher Art am Mietfahrzeug vorzunehmen.

5.  Während der Fahrt
Der Kunde muss bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitführen und alle im Führerschein enthaltenen Bedingungen einhalten.
Im Interesse aller anderen Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat mit dem Mietfahrzeug sorgsam umzugehen sowie Sitzbank und Helm nicht grob zu verschmutzen.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug nur auf erlaubten Flächen zu parken. Nur auf diesen Flächen darf der Kunde die Miete auch beenden.
Auf Verlangen von GOVECS SHARING und des Betreibers hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei einer Mietdauer von mehr als 24 Stunden.
Sollte sich der Kunde während der Fahrt mit einem Mietfahrzeug außerhalb des ZOOM-Geschäftsgebiets aufhalten, ist er verpflichtet, selber dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeugs und die Beendigung des Einzelmietvertrages einzuleiten. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des Geschäftsgebietes möglich.
Bei Mängeln, technischen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Störungen, hat der Kunde den Betreiber unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

6.  Parken
Der Kunde ist verpflichtet, das Mietfahrzeug ordnungsgemäß und den verkehrs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht). Die Fahrzeuge sind immer so abzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht eingeschränkt oder behindert werden.
Darüber hinaus ist das Abstellen der Mietfahrzeuge zur Beendigung der Miete auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z. B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet.
Dem Kunden ist es nur dann gestattet, ein Mietfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z. B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „07:00 bis 14:00 Uhr“ oder „10.10.2020 bis 15.10.2020 von 8:00 bis 19:00 Uhr“) abzustellen, wenn die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des Mietfahrzeugs wirksam wird. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z. B. „wegen Bauarbeiten“).
Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen nach diesen Parkregeln trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

7. Rückgabe des Mietfahrzeugs
Nach dem Ende der Fahrt ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückzugeben.
Die Rückgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn
1.    das Mietfahrzeug innerhalb des für dieses Mietfahrzeug definierten Geschäftsgebietes, auf einem zulässigen Platz (siehe § 5 Abschnitt 6.)auf dem Hauptständer abgestellt wurde,
2.    beide Helme und (ggf. der Fahrzeugschlüssel) in der vorhergesehenen Halterung in der Helmbox deponiert wurden,
3.    die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen, der Lenker vollständig nach links gedreht wurde, sodass die Lenkradsperre einrastet und
4.    am Standort der Rückgabe des Mietfahrzeugs eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist und der Start-Stop-Knopf zum Ausschalten des Fahrzeuges genutzt wurde,
5.    das Ende der Miete durch App-Pop-up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde.
Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich der Betreiber vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z. B. Kosten, die durch Umparken des Mietfahrzeugs entstehen).
Der Kunde ist nicht berechtigt Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, über den Zeitpunkt der Rückgabe hinaus von oder aus dem Mietfahrzeug zu entfernen. Dazu gehören ggf. die Schlüssel des Mietfahrzeugs mit anhängendem RFID-Chip, Helme, Hygienehauben und Putztuch.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere Kunden von ZOOM zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein Umparken durch den Betreiber ermöglicht wird und den Kunden ein Verschulden trifft, hat der Kunde an den Betreiber eine Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Betreiber ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

8.  Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen des Mietfahrzeugs oder mit dem Mietfahrzeug („Schadensereignis“)  ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist.
Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Mietfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung durch den Betreiber abgeben.
Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiber zunächst unverzüglich telefonisch über die entstandenen Schäden zu informieren und den Betreiber nachfolgend über alle Einzelheiten in Textform in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens sieben Tage nach dem Schadensereignis entweder über das Kontaktformular oder per E-Mail an info(at)zoom-sharing.de zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei dem Betreiber ein und hat der Kunde dies zu vertreten, so kann der Unfall ggf. nicht von der Versicherung bearbeitet werden und der Betreiber behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten und Schäden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Im Falle eines vom Kunden schuldhaft versursachten Schadensereignisses außerhalb des definierten Geschäftsgebietes trägt der Kunde alle Kosten, die durch einen Rücktransport des Mietfahrzeugs zurück ins Geschäftsgebiet nach erfolgter Reparatur anfallen. Der Betreiber kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden verschuldeten Schadensereignis eine Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Betreiber behält sich bei entsprechendem Nachweis vor, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Im Falle eines Schadensereignisses wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von § 6 dieser AGB Teil 2 beendet. Sollte das Mietfahrzeug auf Grund des Schadensereignisses nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Kontaktaufnahme und weiterer Absprache mit dem Betreiber.
Der Kunde darf sich erst vom Ort des Schadensereignisses entfernen, wenn eine etwaige polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Mietfahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit dem Betreiber abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von dem Betreiber zulässig.
Die Pflichten des Kunden nach diesem Abschnitt 8. entfallen, wenn sich der Kunde als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald es sein Zustand zulässt, seinen Pflichten nach diesem Abschnitt nachzukommen.

Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein dem Betreiber zu.
9. Einsatz eines Technikers bei Notwendigkeit
Verursacht der Kunde durch eine unsachgemäße Bedienung des Mietfahrzeugs bzw. der Zugangstechnik am Mietfahrzeug einen Technikereinsatz seitens von GOVECS SHARING oder des Betreibers, so hat er an GOVECS SHARING bzw.an den Betreiber die Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. GOVECS SHARING bzw. dem Betreiber bleibt es vorbehalten vom Kunden den Ersatz eines über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen.

 § 6 Ende der Einzelmietverträge
Ein Einzelmietvertrag wird beendet, wenn das Mietfahrzeug ordnungsgemäß nach  § 5 Abschnitt 7. der AGB Teil 2  zurückgegeben worden ist und der Kunde die Miete über die ZOOM-App beendet.

§ 7  Abrechnung
Die Abrechnung einer Fahrt erfolgt gemäß der tatsächlichen Mietzeit. Jede angebrochene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet. Der Mindestbetrag, der abgerechnet wird, ist 0,50€.
Dem Kunden werden das Nutzungsentgelt und eventuell gemäß der ZOOM-Kostentabelle weitergehend angefallenen Kosten (im Folgenden zusammen das „Entgelt“) in Rechnung gestellt. Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z. B. Browser-Cache, Proxies etc.) geladen werden, sind unverbindlich.
Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig und dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail spätestens 32 Tage nach Beendigung des Einzelmietvertrages.
Die Abrechnung des Entgeltes erfolgt dienstleistend durch die GOVECS SHARING, wobei diese berechtigt ist, mit Zahlungsdienstleistern zusammenzuarbeiten. Der Betreiber stellt in diesem Zusammenhang der GOVECS SHARING die für die Abrechnung erforderlichen Daten aus dem Mietverhältnis zur Verfügung.
Die Abrechnung erfolgt über die vom Kunden im Rahmen des Registrierungsvorgangs ausgewählte Zahlungsmethode, für welche der Kunde mit Abschluss des Basisvertrages auch die Verfügungsberechtigung über dieses Zahlungsmittel bestätigt hat.
Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann der Betreiber vom Kunden die Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle ersetzt verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Betreiber ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Der Betreiber kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
Der Betreiber weist an dieser Stelle darauf hin, dass, sofern der Kunde im Rahmen seines Basisvertrages mit der GOVECS SHARING die Zahlung mittels eines Zahlungsdienstleisters wählt hat, auch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
Preis- und Gebührenänderungen
Der Betreiber behält es sich vor, jederzeit Änderungen der ZOOM-Kostentabelle vorzunehmen. Die Änderungen werden wirksam, indem der Kunde die geänderte ZOOM-Kostentabelle bei Abschluss eines Einzelmietvertrags akzeptiert.
Verletzt der Kunde seine Pflichten aus § 7 Teil 1, ist der Betreiber – sofern deren Einzelmietvertrag betroffen ist - berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu belasten.

§ 8 Verbotene Nutzungen
Dem Kunden ist es untersagt
1.    ein Mietfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen. Es gilt ein striktes Alkoholverbot, d.h. der Blutalkoholwert muss 0,0‰ betragen;
2.    ein Mietfahrzeug zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet;
3.    ein Mietfahrzeug für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für den gewerblichen Transport von Personen zu verwenden;
4.    mit einem Mietfahrzeug Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten;
5.    ein Mietfahrzeug dazu zu verwenden, eine Straftat zu begehen;
6.    mit dem Mietfahrzeug leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe zu transportieren;
7.    mit dem Mietfahrzeug mehr als zwei Personen (einschließlich des Kunden) zu befördern;
8.    mit dem Mietfahrzeug Kinder zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen, noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten;
9.    mit dem Mietfahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.
Bei einem Verstoß des Kunden gegen ein vorstehendes Nutzungssverbot ist der Betreiber berechtigt, sowohl den Einzelmietvertrag als auch den Basisvertrag mit dem Kunden zu kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich der Betreiber ausdrücklich vor. Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 9 Bußgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzes-/Regelverstöße. Zu diesen zählen, nicht abschließend,  insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (Verkehrsregeln) und gegebenenfalls vom Eigentümer einer Fläche (insbesondere Parkflächen) angeordnete Verbote (Eigentumsschutz).
Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des Einzelmietvertrages den Betreiber von sämtlichen Buß- /Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund von Gesetzes-/Regelverstößen des Kunden vom Betreiber verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z. B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden in Höhe der Aufwandspauschale gemäß der ZOOM-Kostentabelle pro Fall in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Dem Betreiber bleibt es vorbehalten, von dem Kunden den Ersatz eines über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen.

§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung
Abs.1: Allgemein
Für alle Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht zugunsten des Kunden eine Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz (im Folgenden „Kaskoversicherung“).
Darüber hinaus besteht für Schäden, die der Kunde mit oder ohne Mitwirkung Dritter am Mietfahrzeug oder bei einem Dritten verursacht, besteht zugunsten des Kunden eine Haftungsbegrenzung dergestalt, dass der Kunde lediglich verpflichtet ist, die Selbstbeteiligung im Schadensfall gemäß der ZOOM-Kostentabelle zu zahlen. Die Selbstbeteiligung ist den FAQs der ZOOM Homepage zu entnehmen Der Kunde hat die Selbstbeteiligung nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu tragen.
Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherungen
Von der Haftungsbegrenzung nach Abs.1 sind, sofern diese AGB keine anderweitigen Regelungen vorsehen, insbesondere solche Schäden ausgenommen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Mietfahrzeugs durch den Kunden entstanden sind (z. B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden haftet der Kunde  dem Betreiber gegenüber unbeschränkt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden entfällt.
Für die Versicherungen und die Haftungsbegrenzung nach Abs.1 gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen, welche der Kunde bei der Registrierung akzeptiert hat. Leisten im Schadensfall Versicherungen oder Dritte an den Betreiber, wird dieser diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.

§ 11 Pauschalen
Der Kunde ist verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten pauschalierten Schadensersatzzahlungen bzw. Vertragsstrafen zu leisten, sofern er den Verstoß zu vertreten hat.

  • Anfahrt Kundenverschulden: 50 €*
  • Reinigung bei schuldhaftem Verstoß gegen Mietbedingungen: 50 €*
  • Umparken widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge: 50 €*
  • Kosten der Mahnung nach Verzug: 2 €*
  • Verschuldeter Helmverlust: 80 €*
  • Fehlgeschlagene Lastschrift oder unberechtigte Rückbuchung einer Lastschrift: 15 €*
  • Bearbeitung von Verkehrsverstößen: 15 €*
  • Aufwandskosten nicht beendete Mieten: 15€*
  • Unbefugte Nutzung der Roller: 500 €**

    *Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden eingetreten ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

    ** Eine Vertragsstrafe ist dann nicht zu zahlen, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Werden während einer Mietdauer mit Unterbrechungen mehrere Fahrten von Unbefugten durchgeführt, ist gleichwohl nur eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Soweit ein Schadensersatzanspruch die Vertragsstrafe übersteigt, kann er zusätzlich geltend gemacht werden.

    Teil 3 Allgemeine Regelungen

Die folgenden Reglungen betreffen sowohl den Basisvertrag zwischen dem Kunden und GOVECS SHARING als auch den Einzelmietvertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Betreiber.

§ 1 Haftung von GOVECS SHARING und des Betreibers
Die nachfolgende Haftungsbegrenzung gilt einerseits für GOVECS SHARING als Vertragspartner des Kunden beim Basisvertrag und andererseits für den Betreiber als Vertragspartner des Kunden beim Einzelmietvertrag. Beide Vertragspartner des Kunden werden nachfolgend als „Vertragspartner“ zusammengefasst, wobei dabei keine Gesamthaftung begründet werden soll.
1. Haftungsumfang und Haftungsbegrenzung
Der Vertragspartner des Kunden haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegenüber dem Kunden (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vertragspartners des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer vom Vertragspartner des Kunden übernommenen Garantie beruhen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vertragspartner des Kunden nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Mitarbeiter des Vertragspartners
Die Einschränkungen nach AGB Teil 3 §1 1. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners des Kunden, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
3. Produkthaftungsgesetz
Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Regeln, soweit in den Teilen 1 und 2 der AGB  nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

§ 3 Sperrung des Kunden
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung sind GOVECS SHARING und der Betreiber auch berechtigt, den Kunden aus wichtigem Grund für weitere Anmietungen zu sperren.
Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen von einem (anderen) Betreiber trotz erfolgloser Abmahnungen aus früheren Vermietungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei mangelnder Mithilfe des Kunden bei der Klärung von Schadensereignissen in Zusammenhang mit ZOOM, bei Blockierung eines Mietfahrzeugs durch den Kunden durch wiederholtes Reservieren ohne Anmietung bei einem (anderen) Betreiber oder bei Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten.

 § 4 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von GOVECS SHARING oder dem Betreiber anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus Basisvertrag und Einzelmietvertag nicht auf einen Dritten übertragen.

§ 5 Online Streitbeilegung, Schlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Dienstverträgen betreffen. Die Internetplattform zur Online-Streitbeilegung ist erreichbar unter:

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@zoom-sharing.de
GOVECS SHARING und seine Partnergesellschaften sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme daran entschieden.
http://ec.europa.eu/consumers/odr

§ 6 Gerichtsstand
Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für den Geschäftssitz vom Betreibers zuständige Gericht. Satz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, bei dem der Kunde der Antragsteller ist, insofern bleibt es bei der Regelung aus § 689 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Nicht mehr gültige AGBs:

06. März 2020 - 07.Juni 2021

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